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Wissenswertes
 
 
 
 

Wissenswertes über KFZ-Schäden

 

  Wiederbeschaffungswert


Darunter ist der Betrag zu verstehen, der aufgewendet werden muß, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Von der Versicherung kann nur eine Entschädigung des Vermögensverlustes, nicht die direkte Beschaffung eines Fahrzeuges verlangt werden.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes hat ein Sachverständiger den Wert des Fahrzeuges vor Eintritt des Schadens unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren zu ermitteln:
  • Fahrzeughalter
  • Laufleistung
  • TÜV-Abnahme
  • Sonderausstattung
  • Werterhöhende Instandsetzung
  • Zustandsbewertung
  • Minderwert für instandgesetzte

  •    Unfallschäden
  • Örtliche Marktlage
  • Nachlässe beim Kauf
  • Wiederbeschaffungsdauer


    Die Wiederbeschaffungsdauer muß im Fall eines Haftpflicht-Totalschadens eingesetzt werden. Sie gibt den Zeitraum an, in dem es möglich ist, ein gleichartiges Fahrzeug zu erwerben. Diese Zeit ist abhängig vom Fahrzeugtyp, Fahrzeugfabrikat. Gegebenenfalls ist die Umbauzeit mit hinzuzurechnen. Es ist erforderlich, Angebote in der Presse zu beobachten oder Nachfragen bei Fahrzeughändlern zu tätigen, um Angaben, gegebenenfalls durch entsprechende Hinweise, belegen zu können.

    Wertverbesserung


    Im Haftpflichtfall liegt eine Wertverbesserung vor, wenn ein Teil des Fahrzeuges erneuert wurde und hierdurch der Wert des Fahrzeuges gesteigert wird. Dies gilt besonders für die Erneuerung von Verschleißteilen. Die Wertverbesserung ist vom Rechnungsendbetrag abzuziehen.

    Wertminderung


    Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
    Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen  im Gutachten gesondert ausgewiesen.

    Wildschaden

    Der Ersatz von Schäden durch Haarwild (im Sinne von §2,1, Nr.1 des Bundesjagdgesetzes) ist in der Teilversicherung auf die Fälle begrenzt, in denen es zu einem Zusammenstoß zwischen dem fahrenden Kraftwagen und dem Wild gekommen ist, bzw. auf die daraus entstandenen Unfallschäden.

    Das Ereignis ist unverzüglich der zuständigen Forstbehörde, dem Jagdpächter oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

    Diese stellen dem Geschädigten eine Bescheinigung darüber aus, daß das betreffende Wild dem Haarwild zugeordnet wird.

    Bei der Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen ist besonders Augenmerk auf eventuell vorhandene Haar- und Blutspuren zu richten.

    Diese Anzeichen sind im Gutachten zu erwähnen, ggf. sind Lichtbilder anzufertigen oder Beweisstücke (Wildhaar, Lack- und Blutspuren) beizufügen.

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