Wissenswertes über KFZ-Schäden
Wiederbeschaffungswert
Darunter ist der Betrag zu verstehen, der aufgewendet werden muß,
um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Von der Versicherung kann nur
eine Entschädigung des Vermögensverlustes, nicht die direkte
Beschaffung eines Fahrzeuges verlangt werden.
| Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes hat ein
Sachverständiger
den Wert des Fahrzeuges vor Eintritt des Schadens unter Berücksichtigung
der folgenden Faktoren zu ermitteln:
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Fahrzeughalter
Laufleistung
TÜV-Abnahme
Sonderausstattung
Werterhöhende Instandsetzung
Zustandsbewertung
Minderwert für instandgesetzte
Unfallschäden
Örtliche Marktlage
Nachlässe beim Kauf
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Wiederbeschaffungsdauer
Die Wiederbeschaffungsdauer muß im Fall eines Haftpflicht-Totalschadens
eingesetzt werden. Sie gibt den Zeitraum an, in dem es möglich ist,
ein gleichartiges Fahrzeug zu erwerben. Diese Zeit ist abhängig vom
Fahrzeugtyp, Fahrzeugfabrikat. Gegebenenfalls ist die Umbauzeit mit hinzuzurechnen.
Es ist erforderlich, Angebote in der Presse zu beobachten oder Nachfragen
bei Fahrzeughändlern zu tätigen, um Angaben, gegebenenfalls durch
entsprechende Hinweise, belegen zu können.
Wertverbesserung
Im Haftpflichtfall liegt eine Wertverbesserung vor, wenn ein Teil
des Fahrzeuges erneuert wurde und hierdurch der Wert des Fahrzeuges gesteigert
wird. Dies gilt besonders für die Erneuerung von Verschleißteilen.
Die Wertverbesserung ist vom Rechnungsendbetrag abzuziehen.
Wertminderung
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger
Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle
eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann,
als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen
im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Wildschaden
Der Ersatz von Schäden durch Haarwild (im Sinne von §2,1,
Nr.1 des Bundesjagdgesetzes) ist in der Teilversicherung auf die Fälle
begrenzt, in denen es zu einem Zusammenstoß zwischen dem fahrenden
Kraftwagen und dem Wild gekommen ist, bzw. auf die daraus entstandenen
Unfallschäden.
Das Ereignis ist unverzüglich der zuständigen Forstbehörde,
dem Jagdpächter oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
Diese stellen dem Geschädigten eine Bescheinigung darüber
aus, daß das betreffende Wild dem Haarwild zugeordnet wird.
Bei der Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen
ist besonders Augenmerk auf eventuell vorhandene Haar- und Blutspuren zu
richten.
Diese Anzeichen sind im Gutachten zu erwähnen, ggf. sind Lichtbilder
anzufertigen oder Beweisstücke (Wildhaar, Lack- und Blutspuren) beizufügen.
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