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Wissenswertes
 
 
 
 

Wissenswertes über KFZ-Schäden

 

  Neupreisfall


Während die generelle Höchstgrenze der Entschädigung durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges oder Fahrzeugteils bestimmt wird, wird dem Versicherungsnehmer in bestimmten Sonderfällen eine höhere Grenze für die Entschädigung in AKB § 13,2 zugestanden. Die Neupreisklausel in AKB § 13,2 gilt ausschließlich für PKW. Sofern das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer erstmalig in Betrieb genommen wurde und die Reparaturkosten im 1. Zulassungsjahr 80 % des Fahrzeugneupreises, einschließlich seiner mitversicherten Sonderausstattung, zum Schadentag erreichen, so ist der Neupreis zu entschädigen. Das gleiche gilt im 2. Zulassungsjahr, wenn die Reparaturkosten 70 % des Fahrzeugneupreises erzielen (§13,4b). Der Neupreis ist nach AKB § 13,2 der vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder - falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, jedoch in beiden Fällen höchstens der vom Hersteller unverbindliche empfohlene Preis am Tage des Schadens. Bei der Neupreisregulierung wird zunächst eine Regelung auf Wiederbeschaffungswert durchgeführt, wobei der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, innerhalb von 2 Jahren den Nachweis über die Verwendung der Gesamtentschädigung für den Kauf eines Einsatzfahrzeuges zu führen, um die Gesamtentschädigung nach dem Neupreis zu erhalten.

Nutzungsausfall


Von den Versicherungen wird für die Dauer einer normalen Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges Nutzungsausfall anerkannt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Sachverständigen im Gutachten angegeben. Hierfür muß allerdings die Bestätigung des Sachverständigen oder der Werktatt über die erfolgte Reparatur bzw. der Nachweis über eine Wiederbeschaffung (Anmeldebescheinigung) vorgelegt werden.

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