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Wissenswertes
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Wissenswertes über KFZ-Schäden
Neupreisfall
Während die generelle Höchstgrenze
der Entschädigung durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges
oder Fahrzeugteils bestimmt wird, wird dem Versicherungsnehmer in bestimmten
Sonderfällen eine höhere Grenze für die Entschädigung
in AKB § 13,2 zugestanden. Die Neupreisklausel in AKB § 13,2
gilt ausschließlich für PKW. Sofern das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer
erstmalig in Betrieb genommen wurde und die Reparaturkosten im 1. Zulassungsjahr
80 % des Fahrzeugneupreises, einschließlich seiner mitversicherten
Sonderausstattung, zum Schadentag erreichen, so ist der Neupreis zu entschädigen.
Das gleiche gilt im 2. Zulassungsjahr, wenn die Reparaturkosten 70 % des
Fahrzeugneupreises erzielen (§13,4b). Der Neupreis ist nach AKB §
13,2 der vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Kaufpreis eines neuen
Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder - falls der Fahrzeugtyp
nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung,
jedoch in beiden Fällen höchstens der vom Hersteller unverbindliche
empfohlene Preis am Tage des Schadens. Bei der Neupreisregulierung wird
zunächst eine Regelung auf Wiederbeschaffungswert durchgeführt,
wobei der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, innerhalb von 2 Jahren
den Nachweis über die Verwendung der Gesamtentschädigung für
den Kauf eines Einsatzfahrzeuges zu führen, um die Gesamtentschädigung
nach dem Neupreis zu erhalten.
Nutzungsausfall
Von den Versicherungen wird für die Dauer einer normalen Reparatur
bzw. Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges Nutzungsausfall anerkannt. Die
Höhe der Entschädigung wird durch den Sachverständigen
im Gutachten angegeben. Hierfür muß allerdings die Bestätigung
des Sachverständigen
oder der Werktatt über die erfolgte Reparatur bzw. der Nachweis über
eine Wiederbeschaffung (Anmeldebescheinigung) vorgelegt werden.
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