Wissenswertes über KFZ-Schäden
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet,
dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen,
den er unfallbedingt erlitten hat. Achtung, seit dem 01. August 2002 ist eine Gesetzestextänderung in Kraft getreten. "Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Der Unfallgeschädigte ist so zu entschädigen, wie er stehen
würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers
die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend
gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus
der eigenen Kaskoversicherung.
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