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Wissenswertes
 
 
 
 

Wissenswertes über KFZ-Schäden

 

  Diebstahlschaden


Diebstahlschäden über 150,- EUR müssen bei der Polizei angezeigt werden.

Im Gutachten ist vom Sachverständigen dazu Stellung zu nehmen, ob und in welcher Art Diebstahlmerkmale vorhanden sind.
Man unterscheidet zwei Arten von Diebstahlschäden:
  • Vollentwendung
  • Teilentwendung

Je nach Art der Entwendung sind vom Sachverständigen folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.Bei der Fahrzeug-Vollentwendung sind alle Beschädigungen am wieder aufgefundenen Fahrzeug, die bei der Entwendung und durch die Benutzung durch den Dieb entstanden sind, und die entwendeten Teile gedeckt.

2.Wird bei der Vollentwendung das Fahrzeug 4 Wochen nach Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer nicht aufgefunden, so wird der Wiederbeschaffungswert bzw. Neuwert nach AKB§ 13 entschädigt.

3.Bei der Teilentwendung ist durch den Sachverständigen zu prüfen, ob die angegebenen Teile überhaupt montiert sein konnten, das heißt, ob die Installationsmöglichkeiten im Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Kabel für Hifi-Endstufe und Hecklautsprecher).

4.Bei den entwendeten Gegenständen ist immer zu klären, ob diese Teile in der Liste der mitversicherten Teile aufgeführt bzw. gegen Zuschlag versichert sind.

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