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Allgemeine Info´s


Haftpflichtschaden- Schadenersatz

Sofern die Schuldfrage zu Ihren Gunsten geklärt ist und Sie Ihren Gegner namhaft machen können, erhalten Sie den Ihnen entstandenen Schaden zu 100% ersetzt, d.h. Sie sind so zu stellen, als hätte es einen Unfall nicht gegeben. Dies kann nicht nur durch Reparatur Ihres Fahrzeugs auf Kosten des Gegners bzw. seines Versicherers geschehen, Sie können den Ihnen entstandenen Schaden (Instandsetzungskosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, sonstige Kosten) auch fiktiv durch Vorlage geeigneter Dokumente (Sachverständigengutachten) geltend machen und bares Geld verlangen. Dieser Geldbetrag bemißt sich an dem, was einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen angemessen erschiene, um das verunfallte Fahrzeug wieder instandsetzen zu lassen. Es ist Ihnen nicht zuzumuten, Ihre unter Umständen überobligatorischen Bemühungen um eine preiswerte Reparatur dem Verursacher zugute kommen zu lassen.

Wertminderung

Wenn Sie beim Kauf die Wahl zwischen zwei gleichen Fahrzeugen haben, das eine unfallfrei und das andere mit behobenem Unfallschaden,  welches ziehen Sie bei gleichem Preis vor?

Was doch nur heißen kann, daß der Wagen mit dem behobenen Unfallschaden weniger beliebt - d.h. aber auch weniger wert ist. Hierbei handelt es sich um den “merkantilen Minderwert”, der durch die beste Reparatur nicht ausgemerzt, sondern nur durch den Sachverständigen ermittelt werden kann. Als Geschädigter haben Sie im Haftpflicht-, im Gegensatz zum Kaskoschadenfall den Anspruch, sich diesen bar auszahlen zu lassen.

Immer häufiger versuchen Versicherungen dadurch Geld zu sparen, daß sie im Sinne einer “schnellen und unbürokratischen Abwicklung” Reparaturfreigaben bis hin zu EUR 5.000,00 erteilen. Dadurch sparen sie nicht nur die üblicherweise fälligen Sachverständigenkosten, sondern auch den Ihnen zustehenden Schadensersatz für den geringeren Wert Ihres Fahrzeugs nach dem Unfall. Mittels eines Kostenvoranschlages kann dieser Ihnen zustehende Schadensersatz nicht ermittelt werden.

Mietwagen- Nutzungsausfall

Sofern Sie Ihren Nutzungswillen nachweisen können, haben Sie Anspruch auf Nutzung eines Mietwagens für die Dauer des Ausfalls Ihres Fahrzeugs. Vorsicht bei der Anmietung: Lt. deutscher Rechtsprechung sind Sie gehalten, Preisvergleiche anzustellen und keine Mietverträge einzugehen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch, müßte er selbst für die Bezahlung aufkommen, nicht eingehen würde. Wir sind Ihnen gerne bei der Auswahl eines geeigneten Vermieters, der die von den Versicherern geforderten Kriterien erfüllt, behilflich, damit auch die Anmietung eines Fahrzeugs für Sie kostenfrei bleibt. Sollten Sie nicht unbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen sein, so können Sie sich statt dessen, auch eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen lassen. Diese wird pro Tag in unserem Schadensgutachten ausgewiesen.

    Ihren Nutzungswillen weisen Sie ganz einfach nach:

  • durch Vorlage der Reparaturrechnung
    oder
  • durch Vorlage einer Kopie des Fahrzeugscheins Ihres neuen Kfz
    oder
  • durch Vorlage einer Reparaturbestätigung des Sachverständigen (z.B. bei Eigenreparatur).

Wiederbeschaffungswert – Restwert

Im Fall eines Totalschadens ermittelt der Sachverständige unter Berücksichtigung aller  äußerlich den Wert beeinflussenden Umstände und aller ihm bekannt gewordenen Fakten sowie der örtlichen Marktlage den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs. Unter Berücksichtigung der am 1.4.98 in Kraft getretenen Altautoverordnung und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ermittelt er den Restwert des Fahrzeugs am allgemeinen Markt, der aus Vertragshändlern und seriösen Gebrauchtwagenhändlern besteht. Diese beiden Werte dienen als Grundlage zur Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung.

Denken Sie deshalb daran:

Als Geschädigter haben Sie freie Gutachterwahl!

Sie benötigen ein Beweissicherungsgutachten zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners und zur Durchsetzung eigener Ansprüche!

Sachverständige und Rechtsanwälte können im Haftpflichtschadenfall voll- kommen zu Lasten der gegnerischen Versicherung und deshalb für Sie kostenfrei beauftragt werden.

Sie haben Anspruch auf  Reparaturdurchführung in einer Vertragswerkstatt bzw. auf Anrechnung der Stundensätze derselben!

Zu allen weiteren Fragen rund um’s Auto (Reparatur, Restwert, Neukauf usw.) wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Zu allen rechtlichen Fragen konsultieren Sie einen Anwalt.